PRIVATE NACHRICHTEN VON ANDEREN NICHT VERÖFFENTLICHEN

Wer kennt es nicht: Man schickt schnell einen Screenshot der Unterhaltung mit dem aktuellen Date-Partner an die Freunde, um das Geschriebene genau zu analysieren. Oder man klickt sich durch die kuriosen Textnachrichten und Chats bei „Chat von gestern Nacht“. Doch ist das überhaupt zulässig?

Im Nachbarland Deutschland gibt es zu diesem Thema inzwischen klare Urteile: Private SMS, Messenger-Nachrichten, E-Mails oder Briefe sollten Empfänger nicht ohne Weiteres veröffentlichen. Ansonsten drohen Unterlassungsklagen und Schadensersatzansprüche. Prominentestes Beispiel aus der jüngsten Vergangenheit dürfte der Prozess rund um Til Schweiger sein, der eine Facebook-Nachricht eines Fans öffentlich verbreitete. Der Schauspieler hatte den Prozess aber gewonnen, nicht zuletzt, weil es keine eindeutige Rechtsgrundlage gab. Die klagende Frau berief sich auf das Persönlichkeitsrecht, das Gericht war allerdings der Meinung, dass das Informationsinteresse und das Recht auf freie Meinungsäusserung des Angeklagten die Veröffentlichung rechtfertigten. Aber das ist die Ausnahme.

In der Schweiz kann ähnliches passieren. Das Persönlichkeitsrecht „schützt die Würde und den Wert des Menschen vor unzulässigen Eingriffen durch andere Menschen“, heisst es seitens der Schweizer Behörden. Und dieses Recht kann nirgends so leicht verletzt werden wie im Netz. Die Barrieren dafür sind niedrig, Bilder und Texte sind auf einer eigenen Webseite oder in sozialen Medien schnell hochgeladen und kosten im Regelfall gar nichts. Zudem gibt es im Netz keinerlei Kontrollinstanz.

Eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts liegt immer dann vor, wenn der Betroffene keine ausdrückliche Zustimmung zur Veröffentlichung privater Inhalte erteilt hat. Dieses Recht gilt jedoch nicht, wenn der Inhalt von grossem öffentlichem Interesse ist – zum Beispiel, wenn dadurch eine Straftat aufgedeckt wird oder eine der Personen öffentlich bekannt ist. Das Persönlichkeitsrecht schützt und beinhaltet das Recht am eigenen Bild, Recht am eigenen Wort (gesprochen und geschrieben), Recht am eigenen Namen, Schutz der Privat-, Geheim- und Intimsphäre. Es gibt weitere Schutzbereiche, diese sind aber zu speziell, um diese allgemein zu behandeln. Wie stark der Schutz des Persönlichkeitsrechts ausfällt, hängt davon ab, in welcher Sphäre die Verletzung stattfand. Die Öffentlichkeitssphäre hat dabei den geringsten Schutz, die Intimsphäre den höchsten. Während die Schutzfähigkeit der anderen Sphären je nach Einzelfall überprüft werden muss, gilt bei der Intimsphäre jeglicher Eingriff als Verletzung des Persönlichkeitsrechts. Zur Intimsphäre gehören die innere Gefühlswelt, der Sexualbereich sowie der Kernbereich der Ehre.

Zudem gilt es bei einer Rechtsverletzung zu unterscheiden, ob es sich um ein Werturteil oder eine Tatsachenbehauptung handelt. Letzteres ist Beweisen zugänglich und damit nachprüfbar. Unwahre Tatsachenbehauptungen generell sind verboten. Bei Werturteilen oder Meinungsäusserungen greift zusätzlich noch das Recht auf freie Meinungsäusserung. Diese ist in der Regel nicht objektiv und kann nur schwer widerlegt werden. Eine Rechtsverletzung tritt dann nur ein, wenn es sich um eine Schmähkritik oder eine Herabsetzung der Person handelt.

 

GRUNDSÄTZLICH GILT BEI DER VERÖFFENTLICHUNG IMMER EINE RECHTSVERLETZUNG

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