Obwohl allgemein bekannt sein sollte, dass die Temperatur in einem an der Sonne geparkten Auto innert kurzer Zeit stark ansteigt, werden im Sommer regelmässig Hunde in überhitzten Fahrzeugen zurückgelassen.
Selbst wenn durch das O’enlassen schmaler Fensterspalten vermeintlich für Frischluft-zufuhr gesorgt wird, ist das Zurücklassen im geparkten Auto bei hohen Temperaturen eine Gefahr für das Wohlbefinden und das Leben des Vierbeiners.
Die Lage wird oft unterschätzt und selbst schattige Parkplätze oder Parkhäuser können zur Hitzefalle werden, ebenso wie wolkenbedeckte, aber schwüle Tage.
Wer sein Tier in einer solchen Situation zurücklässt, handelt nicht nur gedankenlos, sondern verstösst auch gegen das Tierschutzgesetz und hat mit strafrechtlichen Konsequenzen zu rechnen.
Das Eingreifen in fremde Rechtsgüter ist in einem solchen Fall nur erlaubt, wenn die Notsituation nicht auf andere Weise abgewendet werden kann. Sofern möglich sollte zuerst der Tierhalter ausfindig gemacht werden, beispielsweise über eine Lautsprecherdurchsage, wenn das Auto vor einem Einkaufszentrum geparkt ist.
Falls dies innert nützlicher Frist nicht möglich ist oder keinen Erfolg bringt, ist die Polizei oder die Feuerwehr zu alarmieren, die den Hund mit geeigneten Werkzeugen befreien kann.
Ist der Gesundheitszustand des Hundes bereits so schlecht, dass akute Lebensgefahr besteht, kann natürlich nicht mehr zugewartet werden, bis der Tierhalter oder die Polizei eintri )t. In diesem Fall ist man befugt, das Auto – aber natürlich nur soweit nötig – zu beschädigen, um den Hund zu befreien.
Der Tierretter kann sich in einer solchen Situation darauf berufen, im Sinne des Tierhalters gehandelt zu haben (sogenannte Geschäftsführung ohne Auftrag). Man darf nämlich davon ausgehen, dass dieser gerne bereit ist, für das Leben seines Hundes eine zerbrochene Fahrzeugscheibe oder aufgebrochene Tür in Kauf zu nehmen. Der Tierhalter wird den Schaden an seinem Auto daher selber tragen müssen.
Wäre der Beizug der Polizei oder Feuerwehr aufgrund des nicht gesundheitsgefährdenden Zustands des Tieres hingegen ohne weiteres zumutbar gewesen, sind die Kosten für die Autoreparatur vom vermeintlichen Retter zu übernehmen. Ausserdem müsste dieser in einem solchen Fall sogar mit einem Strafverfahren wegen Sachbeschädigung rechnen.
Die Beschädigung fremden Eigentums zur Befreiung von Tieren ist also nur dann gerechtfertigt, wenn die Notlage nicht anders beseitigt werden kann, was vom Retter nachgewiesen werden muss. Hierzu sollten wenn möglich Zeugen des Vorfalls genannt werden können. Zusätzlich empfiehlt es sich, ein Protokoll der Geschehnisse zu erstellen.
Alarmzeichen, die ein sofortiges Handeln verlangen, sind verstärktes Hecheln, Herumspringen im Auto, lautes Jaulen und Winseln, Apathie oder Bewusstlosigkeit des Tieres.
Nach der Befreiung sollte der Hund umgehend in den Schatten gebracht und mit ausreichend Wasser versorgt werden. Als Sofortmassnahme hilft das Auflegen kühlender Tücher, beginnend bei den Beinen. Weitergehende Behandlungen sind dem Tierarzt zu überlassen.