Verträge über Fernmeldedienste fallen laut Schweizer Gesetz unter die Kategorie der sogenannten Dienstleistungsverträge. Dabei handelt es sich um Verträge, welche die Erbringung einer Dienstleistung zum Gegenstand haben. In der Regel handelt es sich hierbei um ein Dauerschuldverhältnis: Gegen Entgelt wird beispielsweise die Benutzung eines Mobilfunkanschlusses zur Verfügung gestellt.
Dauerschuldverhältnisse setzen einen gewissen Grad an Vertrauen zwischen den Vertragsparteien voraus, da deren Rechte und Pflichten nicht in einer einzigen Leistung erledigt werden. Meist handelt es sich bei Telekommunikationsverträgen um eine Mindestvertragsdauer von zwölf bis 24 Monaten. Diese Dauerschuldverhältnisse werden in der Regel unter Einhaltung einer bestimmten Kündigungsfrist von einer Vertragspartei gekündigt.
Unter gewissen Umständen ist es allerdings möglich, das Dauerschuldverhältnis vorzeitig zu kündigen, das heisst vor Ablauf der Vertragslaufzeit. Dies kann die Geltendmachung einer Vertragsverletzung oder eine Kündigung aus wichtigem Grund sein. Die Kündigung aus wichtigem Grund bildet einen Unterfall der „clausula rebus sic stantibus“ (dt.: „Bestimmung der gleich bleibenden Umstände“).
Diese Klausel kommt dann zur Anwendung, wenn sich die Verhältnisse einer Vertragspartei seit Vertragsabschluss verändert haben und damit eine Weiterführung und Aufrechterhaltung des Vertragsverhältnisses für mindestens einen der Vertragspartner als unzumutbar erscheint.
Die Vertragsanpassung setzt neben einer Veränderung der Verhältnisse auch die Unvorhersehbarkeit der eingetretenen Umstände sowie eine Äquivalenzstörung voraus. Die Äquivalenzstörung zeichnet sich dadurch aus, dass die eingetretenen Umstände eine schwerwiegende Störung des Vertragsverhältnisses auslösen.
Bei vermögenswerten Leistungen muss es sich sogar um eine gravierende Äquivalenzstörung handeln, das heisst, es muss ein „grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung eingetreten sein“ (BSK OR I-Wolfgang Wiegand, Art. 18 N 95 ff.; BGE 97 II 398).
Folgende Umstände können eine ausserordentliche Kündigung rechtfertigen.
Umzug ins Ausland
Wenn während des Vertragsabschluss nicht absehbar war, dass der Kunde ins Ausland, z. B. aus beruflichen Gründen, ziehen muss, kann dieser Umstand eine ausserordentliche Kündigung rechtfertigen.
Würde der Kunde seinen Schweizer Telekommunikationsanbieter im Ausland weiter nutzen, hätte er unverhältnismässig hohe Kosten, die zusätzlich auf ihn zukommen (Roaming-Gebühren). Dies ist dem Kunden nicht zumutbar und daher nicht Bestandteil des Vertrages.
Unvorteilhafte Vertragsänderung
Ergeben sich aus einer einseitigen Vertragsänderung (Bandbreite, Preise, Zusatzkosten etc.) Nachteile für den Kunden, haben diese die Möglichkeit den Vertrag ohne Zahlung der Strafgebühr vorzeitig zu beenden.
Todesfall
In der Vergangenheit ging der Vertrag auf die Erben mit der restlichen Laufzeit über. Eine vorzeitige Kündigung hatte immense Strafgebühren zur Folge. Inzwischen kann der Vertrag ab dem Todestag gekündigt werden ohne zusätzliche Kosten.
Kein Empfang
Wenn der Wohnort plötzlich in einem Funkloch liegt, kann der Kunde den Vertrag kündigen. Bei Swisscom ist das möglich, wenn während mindestens sieben Tagen ununterbrochen kein Netz verfügbar ist, ausgenommen bei höherer Gewalt (z. B. Sendemasten wurde bei einem Sturm beschädigt). Gleich ist es bei Sunrise, aber dort zählt zusätzlich fehlendes Netz am Arbeitsort als Kündigungsgrund. Bei Orange muss der Kunde selber verhandeln.
Rollover-Verträge
Die Klauseln zu den Rollover-Verträgen wurden in der Vergangenheit überarbeitet und die Kunden können so auch nach Ablauf der Kündigungsfrist der zuvor abgeschlossenen Verträge mit Mindestvertragslaufzeit monatlich kündigen. Zuvor war dies nur im Rahmen der Kündigungsfrist der um zwölf Monate verlängerten Verträge möglich.
Allerdings ist dies immer eine Einzelfallentscheidung zwischen den beiden Vertragspartnern, da es keine ausreichende Rechtsprechung gibt. Im Zweifelsfall sollte ein Schlichter, wie die Stiftung ombudscom eingeschaltet werden.