Kanton Zug führt Maskenpflicht in Läden ein

Ab Samstag muss in Zug mit Maske eingekauft werden. Bild: Wifesun/Depositphotos
Ab Samstag muss in Zug mit Maske eingekauft werden. Bild: Wifesun/Depositphotos

Ab Samstag, 10. Oktober, gilt in den Läden im Kanton Zug eine Maskenpflicht, wie die Zuger Gesundheitsdirektion am Mittwoch mitteilte. Die Maskenpflicht gilt auch für Mitarbeitende von Restaurationsbetrieben. Damit reagiert der Zuger Regierungsrat auf die steigenden Corona-Infektionszahlen.

Seit Ende Juni steigt die Zahl der täglichen Corona-Infektionen schweizweit an. Auch im Kanton Zug ist ein Anstieg der täglichen Ansteckungen zu verzeichnen. Am letzten Wochenende ist es nun zu einem starken Anstieg der Zahlen gekommen.

Damit komme der Kanton Zug in die Nähe der Grenzwerte, die für Risikoländer gelten und eine Einschränkung der Reisefreiheit zur Folge haben könnten, wie die Zuger Gesundheitsdirektion am Mittwoch mitteilte.

Um die Ausbreitung des Virus zu bremsen, hat der Zuger Regierungsrat deshalb am Dienstag beschlossen, die Maskentragpflicht zu erweitern. «Die steigenden Fallzahlen sind beunruhigend, weshalb jetzt rechtzeitig diese weitere Bekämpfungsmassnahme getroffen werden muss», sagt Gesundheitsdirektor Martin Pfister (CVP) dazu.

In knapp der Hälfte aller kürzlichen Neuansteckungen konnte der Ansteckungsort im Gespräch mit den Infizierten nicht ausfindig gemacht werden. Diese Ausweitung der Maskenpflicht habe das Ziel, diese nicht nachverfolgbaren Ansteckungen zu vermindern.

Höchstgrenze reicht nicht aus

Die Maskenpflicht gilt neu für alle Personen, die sich in öffentlich zugänglichen Innenräumen von Verkaufslokalen und Einkaufszentren befinden. Zudem müssen neu auch Mitarbeitende von Restaurationsbetrieben im Gästebereich stets eine Maske tragen. Bereits bisher gilt die Maskenpflicht bei Dienstleistungen, bei denen es zu Körperkontakt kommt oder der

Mindestabstand fortgesetzt nicht eingehalten werden kann. Ausgenommen von der Maskenpflicht sind Kinder vor ihrem 12. Geburtstag sowie Personen, die aus besonderen Gründen, insbesondere medizinischen, keine Masken tragen können.

Insbesondere zu den Stosszeiten könne es in Verkaufslokalen und Einkaufszentren zu einer hohen Anzahl von Besucherinnen und Besuchern kommen, so die Gesundheitsdirektion weiter.

Zwar sehen die Schutzkonzepte dieser Betriebe zumeist vor, dass die Zahl der Kundinnen und Kunden begrenzt ist. Diese Höchstgrenze verhindere jedoch nicht, dass sich die anwesenden Personen ungleichmässig im Lokal verteilen.

Erhöhtes Risiko an der Kasse

So sei etwa im Eingangsbereich, bei manchen Produktauslagen, auf Rolltreppen oder an der Kasse die Wahrung des erforderlichen Abstands oft nur schwer einzuhalten. Um insbesondere Personen mit erhöhten Risiken ein sicheres Einkaufen zu ermöglichen, gilt künftig in öffentlich zugänglichen Innenräumen von Verkaufslokalen und Einkaufszentren eine Maskenpflicht.

«Es handelt sich hierbei um einen vergleichsweise kleinen Eingriff in die persönliche Freiheit jedes Einzelnen», führt Pfister aus. «Wenn wir keine Massnahmen gegen den Anstieg der Infektionen treffen, drohen deutlich schwerwiegendere Massnahmen, die wir aus gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Gründen verhindern müssen.»

In Restaurants, Bars, Clubs, aber auch in Diskotheken und Tanzlokalen steht das Personal in häufigem, direkten Kontakt mit den Gästen. Dabei ist die Einhaltung des Mindestabstands nicht immer möglich. Da insbesondere Mitarbeitende im Service Kontakt zu einer Vielzahl von Personen haben, sind diese stärker gefährdet, sich mit dem Coronavirus zu infizieren.

Von einer infizierten Servicemitarbeiterin oder einem infizierten Servicemitarbeiter geht aus demselben Grund auch eine höhere Gefahr einer Verbreitung des Virus unter den Gästen aus. Für Mitarbeitende von Restaurationsbetrieben einschliesslich Bar- und Clubbetrieben, aber auch von Diskotheken und Tanzlokale, gilt deshalb dann eine Maskenpflicht, wenn sie sich im Gästebereich befinden.

Der Gästebereich umfasst auch allfällige Aussenbereiche, in denen sich Gäste aufhalten , zum Beispiel auf der Terrasse oder dem Balkon. Wo eine geeignete Abschrankung besteht, kann auf das Tragen einer Maske verzichtet werden, wenn etwa eine Plexiglasscheibe an der Kasse besteht.

Vorerst bis am 30. November

«Masken schützen dabei vor allem die Umgebung vor einer Ansteckung», führt Kantonsarzt Rudolf Hauri aus. «Weil Infizierte bereits vor den ersten Symptomen ansteckend sind, sind Masken gerade bei diesem Virus sehr wichtig.» Die neusten wissenschaftlichen Erkenntnisse zeigten, dass auch die Maskentragenden selbst einen gewissen Schutz vor einer Ansteckung haben.

Die bekannten Hygiene- und Abstandsregeln seien nach wie vor die wichtigste Massnahme zur Bekämpfung des Virus und müssen unbedingt eingehalten werden. Wenn diese freiwilligen Verhaltensmassnahmen nicht eingehalten werden, müssten schärfere Massnahmen angeordnet werden.

«Wir wollen Eingriffe, wie sie im Frühjahr nötig waren, aus gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Gründen unbedingt verhindern,» betont Pfister. «Dafür sind wir auf die Unterstützung der Zuger Bevölkerung angewiesen. Wir appellieren daher an die Eigenverantwortung von allen Zugerinnen und Zugern: Halten Sie Abstand, tragen Sie nötigenfalls Masken und achten Sie auf gute Handhygiene.»

Die Maskenpflicht gilt vorerst bis zum 30. November.

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