Nun, zunächst einmal: Nichts. Aber es ist genau genommen so, wie oft in dieser Welt: Es kommt darauf an. Worauf es ankommt, möchten wir Ihnen gern erläutern, denn das Thema ist überaus schwierig und vielschichtig.
Viele Arbeitsplätze sind heute mit einem Internetanschluss ausgestattet. Da liegt die Versuchung nahe, den betrieblichen Anschluss auch für private Zwecke zu verwenden.
Je nach Umfang der Nutzung oder auch dem Inhalt der Nutzung kann aber durchaus das Arbeitsverhältnis auf dem Spiel stehen.
Es sei denn, die Nutzung des Internets gehört ausdrücklich zu den beruflichen Tätigkeiten des Arbeitnehmers, wie z.B. für Recherchen.
Vom Grundsatz her hat aber ein Arbeitnehmer keinen Anspruch auf die private Nutzung des beruflichen Internetanschlusses. Und in den meisten Fällen wird es im Betrieb Regelungen geben, welche die private Internetnutzung betreffen. Diese orientieren sich – auch in der Rechtsprechung – an den schon länger bestehenden Regelungen für private Telefonnutzung.
Die betrieblichen Festlegungen können reichen von einem totalen Verbot über Regelungen in Betriebsvereinbarungen bis hin zu Bestimmungen im einzelnen Arbeitsvertrag. Neben ausdrücklichen Festlegungen kann es auch stillschweigende Erlaubnisse geben, die sich aus Umständen ergeben können.
Ist zum Beispiel privates Telefonieren im vernünftigen Rahmen erlaubt, so kann dieses sich auch auf private Internetnutzung beziehen. Wenn dadurch dem Arbeitgeber keine zusätzlichen Kosten entstehen.
Wichtig ist – auch bei einer Erlaubnis seitens des Arbeitgebers -, dass die private Nutzung in einem angemessenen Rahmen erfolgt. Was angemessen ist, wird von den in Streitfällen beteiligten Arbeitsgerichten durchaus unterschiedlich interpretiert.
Und das ist unter Umständen sehr fatal, weil es vor Gericht immer um Fälle wie Abmahnung, fristgerechte Kündigung oder sogar fristlose Kündigung geht.
Angesichts des leider oft richtigen Satzes: „Vor Gericht und auf hoher See sind wir in Gottes Hand“, raten wir dringend, sich unbedingt an die Regelungen Ihres Arbeitsgebers zu halten.
Sie vermeiden damit unnötigen Ärger an Ihrer Arbeitstelle, oder – noch wichtiger – Sie geben Ihren Vorgesetzten keine Chance, Ihnen an den Karren fahren zu können. In der heutigen Zeit ein nicht zu unterschätzender Vorteil.
Auch die Frage, was ein Arbeitgeber eigentlich an Überwachungsrechten hat, ist eine sehr komplexe Angelegenheit. Dazu muss man sehr tief in die Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes einsteigen. Fragen wie Fernmeldegeheimnis, geschäftsmässige Telekommunikationsdienste, Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers und andere einschlägigen Bestimmungen sind zu beachten, führen aber oft genug nur zu Verwirrung.
Daher bleiben wir bei unserer Empfehlung: Seien Sie vorsichtig, informieren Sie sich über die geltenden Regelungen Ihres Betriebes und halten Sie sich daran. Dann haben Sie nichts zu befürchten. Und das Versenden von Mails oder das Nachschlagen von Nachrichten oder Auskünften können Sie sicher auch noch nach Arbeitsende zu Haus erledigen – an Ihrem privaten PC.
Die vorstehenden Information stammen aus einem Artikel des Rechtsanwalts Johannes Richard, Rostock, auf der Seite www.Internetrecht-Rostock.de